1.

Die Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem Sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offener oder versteckter Mängel und Fehler, Schäden, besonderer Eigenschaften oder dergleichen wird eine Haftung nicht übernommen. Die Gegenstände können während der Besichtigungszeit geprüft werden.

2.

Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages kann der Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers sich vorbehalten oder verweigern. Die Versteigerung erfolgt im Auftrage und auf Rechnung Dritter.

3.

Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Bei schriftlichen Geboten gleicher Höhe entscheidet der Eingang des schriftlichen Gebotes.

4.

Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über.

5.

Die Kaufgelder hat der Erwerber der Sache zuzüglich 10% Aufgeld sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer in bar zu zahlen.

6.

Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt, der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal versteigert. In diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

7.

Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer in eigenem Namen einziehen und einklagen.

8.

Die Höhe der Beträge mit denen aufgeboten werden muß, werden nach Ermessen des Versteigerers für die ganze Versteigerung oder besonders für die einzelnen Stücke bestimmt.

9.

Das Leihhaus ist berechtigt, lt. § 10 des Pfandleihgesetzes mitzubieten und anzusteigern.

10.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auktionators.